Klartext zu Corona-Unklarheiten! Nachgefragt bei der BGW!

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Was denn nun? Wir haben bei der BGW nachgefragt.
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Was denn nun? Wir haben bei der BGW nachgefragt.

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Zeitschriften ja oder nein? Getränkeservice oder nicht? Maskenpflicht für Kinder? Wenn ja, ab welchem Alter? Was tun mit Maskenverweigerern, die ein Attest mitbringen? Immer noch wabern diese Fragen durch die sozialen Friseurmedien. Die Antworten zu den FAQ auf der BGW-Seite treffen da teilweise keine eindeutigen Aussagen. Wir haben daher nochmals nachgefragt und hoffen, ein bisschen Klarheit in diese Unklarheiten zu bringen. Wobei - wen interessiert morgen noch mein Geschwätz von heute? Nach dem Motto, alles bleibt anders, wissen wir nicht, ob das Geschriebene von heute morgen noch Gültigkeit hat. Wir versuchen jedenfalls, für euch dran zu bleiben!

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Die BGW verbietet zwar nicht mehr das Ausschenken von Getränken und die Auslage von Zeitschriften im Salon, aber sie empfiehlt beides nicht. Welche Nachteile hat der Friseur, wenn er sich nicht an die Empfehlung hält? Dem Friseur entstehen keine Nachteile, wenn bei der Bewirtung Hygienemaßnahmen eingehalten werden wie Händedesinfektion und Mund-Nasenbedeckung tragen beim Lesen der Zeitschriften, Reinigung der Gläser und Tassen im Geschirrspüler oder Getränkeangebot in Einweg-Verpackungen.

Eine Haarwäsche vor dem Haarefärben ist seit dem 25.6.2020 nicht mehr nötig, wenn Beschäftigte beim Auftragen und Auswaschen der Farbe Handschuhe tragen. Sind denn Trockenhaarschnitte wieder erlaubt? Nein! 

DÜRFEN Friseure Kunden annehmen, die ein ärztliches Attest darüber haben, dass sie keine Maske tragen müssen? Ja, diese Kundinnen und Kunden können beispielsweise bedient werden, wenn nicht so viel Betrieb im Salon herrscht und andere Kundinnen und Kunden nicht gefährdet werden. Die bedienende Friseurin oder der bedienende Friseur muss während der Dienstleistung eine vollwertige FFP2-Atemschutzmaske (alternativ FFP3, N95, KN95) in Kombination mit einer Schutzbrille oder Gesichtsschutz (Schutzschirm oder Visier) tragen.

MÜSSEN Friseure Kunden annehmen, die ein ärztliches Attest haben, dass sie keine Maske tragen müssen? Im Rahmen des Hausrechts dürfen Saloninhaberinnen und Saloninhaber selbst entscheiden, unter welchen Bedingungen Kundschaft den Salon betreten darf. Grundsätzlich können aber auch Kundinnen und Kunden mit ärztlichem „Masken-Befreiungs-Attest“ bedient werden, wenn – wie oben beschrieben – die Infektionsschutzmaßnahmen eingehalten werden:

  • Abstandsregeln und Husten- und Niesetikette einhalten
  • Beim Eintritt in die Räume gründliches Händewaschen (20 bis 30 Sekunden mit Wasser und Handseife) oder alternativ eine Händedesinfektion
  • Tragen einer FFP2-Atemschutzmaske und eines Schutzvisiers durch Friseurin oder Friseur
  • Ausreichende Belüftung des Salons
  • Damit andere Kundinnen und Kunden nicht gefährdet werden, sollten Randtermine vergeben werden, wenn der Salon wenig besucht ist.

 

Ab welchem Jahr müssen Kinder beim Friseur eine Maske tragen? Von Schulkindern kann das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung erwartet werden. Von Kleinkindern oder Kindergartenkindern kann man dies nicht erwarten.

DÜRFEN Friseure Kinder, die unter das Mindestalter für Maske tragen fallen, bedienen? Ja, wenn Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

MÜSSEN Friseure Kinder, die unter das Mindestalter für Maske tragen fallen, bedienen? Nein, das entscheidet jeder Inhaber selbst. Derzeit wird es allgemein empfohlen, im öffentlichen Raum Mund-Nasen-Bedeckungen (hier ist nicht der medizinische MNS gemeint) zu tragen. Im Friseursalon sind sie verpflichtend, sowohl für die Beschäftigten als auch für die Kundschaft. Werden Kinder im Salon bedient, die noch keine MNB tragen können, muss der Friseur oder die Friseurin auch hier eine vollwertige FFP2-Atemschutzmaske (alternativ FFP3, N95, KN95) in Kombination mit einer Schutzbrille oder Gesichtsschutz (Schutzschirm oder Visier) tragen.

Warum müssen Friseure bei gesichtsnahen Behandlungen eine FFP2-Maske UND ein Visier tragen und bei Kosmetikerinnen und Naildesignern reicht ein herkömmlicher MNS? Bei gesichtsnahen Dienstleistungen gelten für beide Berufsgruppen dieselben Schutzmaßnahmen. Im branchenspezifischen Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios steht: „Wenn die Person bei gesichtsnahen Dienstleistungen, wie Hautpflege, Gesichtsenthaarung oder Make-up, keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, tragen Beschäftigte immer mindestens FFP2-Masken oder Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild, um sich vor Kontaktinfektionen zu schützen. Zum Schutz der Kunden dürfen Atemschutzmasken kein Ausatemventil enthalten.“ Im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Fußpflegeeinrichtungen und Nagelstudios ist außerdem für Nagelstudios folgende Zusatzmaßnahme genannt: „Zur Maniküre sollten zwischen dem Kunden, der Kundin und der oder dem Beschäftigten zusätzlich zur Mund-Nasen-Bedeckung Schutzschilde mit einer Aussparung für das Bearbeiten der Hände installiert werden.“