LIV Bayern: Keine Rückzahlung der Corona-Soforthilfen für existenzgefährdete Betriebe

Christian Kaiser
LIV Bayern, Alois Müller
21. April 2023In RechtVon FMFM Team
Ist erleichtert: LIM Bayern, Christian Kaiser
LIV Bayern, Alois Müller
Ist erleichtert: LIM Bayern, Christian Kaiser
21. April 2023In RechtVon FMFM Team

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Aufatmen in Bayern! LIM Christian Kaiser hat gute Nachrichten für existenzgefährdete Friseurunternehmer. Mehr dazu erfahrt Ihr im Artikel unten...

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„Wir haben gemeinsam gekämpft und gemeinsam viel für das bayerische Friseur- und Kosmetikerhandwerk erreicht“, so das Fazit von Landesinnungsmeister Christian Kaiser zu dem Beschluss des bayerischen Ministerrats zum Rückmeldeverfahren für die Corona-Soforthilfe.

Die Bayerische Staatsregierung hat einheitliche Eckpunkte für den Erlass der Rückzahlungsforderung beschlossen und schöpft seine rechtlichen Spielräume zugunsten der Betroffenen aus: Betriebe unterhalb einer festgelegten Gewinngrenze (30.000 bzw. 25.000 €) müssen die Corona-Soforthilfe nicht zurückzahlen. Gleichzeitig ermöglichen die Eckpunkte eine faire Einzelfallprüfung nach einem landesweit einheitlichen Maßstab. Grundsätzlich ist ein Erlass immer dann möglich, wenn eine Rückzahlung die wirtschaftliche Existenz bedroht. Als grobe Faustregel gilt: Wenn das tatsächlich von einem Betrieb erzielte Ergebnis nach Steuern in dem Bereich unter 25.000 (Alleinstehender ohne Unterhaltspflichtige) bzw. bis 30.000 Euro (mit einem Unterhaltspflichtigen) liegt, ist ein Erlass oder zumindest Teilerlass wegen Existenzgefährdung grundsätzlich möglich. Der Erlass der Rückzahlung kann voraussichtlich ab 1. Juni online auf der Corona-Soforthilfeseite des Wirtschaftsministeriums beantragt werden.

21. April 2023In RechtVon FMFM Team