Überbrückungshilfe wird bis Dezember 2020 verlängert

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Die Überbrückungshilfe geht in die 2. Phase
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Die Überbrückungshilfe geht in die 2. Phase

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Nach der ersten Phase der Überbrückungshilfe für den Zeitraum von Juni bis August 2020, deren Antragsstellungsfrist zum 30.9.2020 ausläuft, umfasst die zweite Phase die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die zweite Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden. Die Änderungen hat der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks für euch zusammengefasst.

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1. Antragsberechtigt waren bisher Betriebe, die einen Umsatzeinbruch von 60 Prozent in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum nachweisen konnten. Hier wurde entsprechend nachjustiert. Das heißt, dass Betriebe nun antragsberechtigt sind, wenn sie in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum hatten.

2. Förderfähig sind unverändert die fortlaufenden fixen Betriebskosten (siehe Positivliste unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Allerdings wird die Personalkostenpauschale, die bisher bei 10 Prozent der förderfähigen Kosten liegt, auf nunmehr 20 Prozent angehoben.

3. Die Berechnung der konkreten Zuschusshöhe wird auch künftig in Abhängigkeit der Umsatzentwicklung im Förderzeitraum ermittelt, wobei die jeweilige Zuschusshöhe angepasst wird.

4. Der maximale Förderbetrag liegt auch in der Überbrückungshilfe II bei 50 TEUR je Monat, insgesamt also bei maximal 200 TEUR. Allerdings wurde hier im Sinne der Kleinst- und Kleinbetriebe nachgebessert. Denn bisherige Deckelungen der Zuschussbeträge für Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten (9 TEUR) bzw. mit bis zu 10 Beschäftigen (15 TEUR) entfallen künftig.

5. Auch bei der Überbrückungshilfe II bleibt es bei der Antragstellung über die sog. prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte), die auch die Schlussrechnung erstellen. Neu ist nun, dass im Rahmen der Schlussabrechnung eine Nachschusspflicht eingeräumt wird, sofern Zuschüsse zu vorsichtig beantragt wurden und z. B. der Umsatzeinbruch letztendlich höher ausfiel als gedacht.

Infos: Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks

Kommentar von Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH)

„Es ist mit Blick auf die langwierigen Corona-Folgen gerade auch für Unternehmen im Handwerk eine richtige Entscheidung, dass die Überbrückungshilfe bis Dezember 2020 verlängert wird. Dabei entspricht es unseren Forderungen, dass jetzt als Anspruchsvoraussetzung ein längerer Referenzzeitraum für die Ermittlung der Umsatzeinbrüche zugrunde gelegt und der Zeitraum von bisher April und Mai auf die Monate April bis August erweitert wird. So können jetzt auch Unternehmen auf diese Zuschusszahlung zurückgreifen, bei denen sich die Umsatzeinbrüche erst zeitversetzt bemerkbar gemacht haben. Es ist zudem sachgerecht, dass nun sowohl bei den Fixkosten wie auch den Personalkosten die Höchstersatzquoten angehoben worden sind.

Aufgenommen wurde gleichfalls unsere Kritik an der bisherigen gesonderten Deckelung der Überbrückungshilfe für sehr kleine Unternehmen, zu denen ja ein Großteil der Handwerksunternehmen zählt. Diese nicht begründbare, Kleinstunternehmen diskriminierende Sonderregelung wird nun in der Verlängerungsphase endlich abgeschafft.

Leider bleibt es jedoch dabei, dass Unternehmen die Kosten für die Beantragung dieses Liquiditätszuschusses durch die zwingende Einbeziehung z.B. eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwalts umfassend selbst tragen müssen, wenn der Antrag schlussendlich abgelehnt wird. Das kann weiterhin Unternehmen davon abhalten, überhaupt einen Antrag zu stellen. Das macht auch nur bedingt wett, dass bei der Schlussabrechnung nicht mehr nur zu viel gezahlte Überbrückungshilfe zurückgezahlt werden muss, sondern auch Nachschüsse ausgezahlt werden, wenn die Anrechnung zunächst zu vorsichtig war.“ •