Brandbrief Soforthilfe: Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat reagiert

Brandbrief-Soforthilfe-Das-Wirtschaftsministerium-Baden-Wuerttemberg-hat-reagiert-5352-1

Anzeige

Anzeige

Anzeige

Anzeige

Erinnert ihr euch? Vor gut 2 Wochen haben wir den Brandbrief von Friseurunternehmer Ralph-Joachim Hoffmann (Scissorys Friseure, Heilbronn) an die baden-württembergische Wirtschaftsministerin auf fmfm.de veröffentlicht. Darin forderte der FMFM-Artist Frau Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut dazu auf, sich gegen die Ungleichbehandlung der Friseure in Sachen Soforthilfe-Rückzahlung zu engagieren.

Nun erreichte Ralph-Joachim eine lange, aber - wie nicht anders erwartet – enttäuschende Antwort vom Wirtschaftsministerium, Absender: Das „Team Soforthilfe“.

Anzeige

Anzeige

Ralph-Joachim Hoffmann: „Ganz zu schweigen davon, dass die Wirtschaftsministerin mir in einem persönlichen Treffen zusicherte, mich jederzeit an sie direkt wenden zu dürfen, diese Antwort aber den anonymen Absender „Team Soforthilfe“ trägt, ist die Mail doch wieder nichts anderes als ein langes Wischi-Waschi an oberflächlichen Aussagen. Auf das „Versprechen“ von Herrn Scholz und Herrn Altmeier seinerzeit wird nicht eingegangen. Frei nach dem Motto: „Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern?“ Typisch für das, wofür unsere Politiker Heute stehen. Für wen wollen diese denn die „bestmögliche Lösung finden“? Ein Teil der Unternehmen wurde und wird mit so großen Restriktionen belegt, die viele von uns in den Ruin treiben, während andere Unternehmen keinerlei Einschränkungen haben.“

Wer den Brandbrief nochmal lesen möchte, klickt bitte hier.

Sehr geehrter Herr Hoffmann,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 3. Januar 2022 an Frau Ministerin Dr. Hoffmeister-Kraut MdL. Wir bitten Sie um Verständnis, dass Frau Ministerin aufgrund der Vielzahl der Eingaben nicht alle Nachrichten persönlich beantworten kann. Frau Ministerin hat uns gebeten, Ihnen als zuständige Fachabteilung zu antworten – denn selbstverständlich dürfen Sie sich jederzeit an uns wenden.

Vorweg wollen wir Ihnen zusichern, dass wir für die von den Unternehmerinnen und Unternehmern im Zusammenhang mit dem Rückmeldeverfahren bei der Soforthilfe geäußerten Sorgen und Bedenken großes Verständnis haben. Die vorgebrachten Anliegen finden wo immer möglich Berücksichtigung. Dabei sind jedoch auch dem Wirtschaftsministerium und der L-Bank zwingend einzuhaltende Grenzen gesetzt.

Die Soforthilfe ist das erste Notfallprogramm von Bund und Land, das innerhalb weniger Tage im Frühjahr 2020 direkt zu Beginn der Corona-Pandemie entwickelt und umgesetzt wurde. Bei der damaligen Implementierung galt es, schnell zu helfen und damit Sicherheit und Perspektive schaffen zu können. Die Ausgestaltung des Programms erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem niemand den weiteren Verlauf der Pandemie absehen konnte – und auch nicht, dass der erste Lockdown schlussendlich „nur“ gut sechs Wochen andauern würde. Ziel war es, die unmittelbar eingetretenen Auswirkungen der Corona-Pandemie für betroffene Betriebe schnellstmöglich zu lindern und die Existenz von Selbstständigen und kleinen Unternehmen zu sichern, die in dieser wirtschaftlichen Ausnahmesituation akute krisenbedingte Liquiditätsengpässe erlitten. Die Soforthilfe richtete sich daher von Beginn an konkret an jene Unternehmen und Selbstständigen, deren betriebliche Einnahmen aus dem fortlaufenden Geschäftsbetrieb nicht genügten, um ihre betrieblichen Ausgaben in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu begleichen.

Zu diesem Zweck und um eine möglichst schnelle und unkomplizierte Auszahlung zu ermöglichen, orientierten sich die jeweils ausgezahlten Hilfen in ihrer Höhe an Prognosen, die auf der Basis voraussichtlicher Umsätze sowie betrieblicher Sach- und Finanzaufwände ermittelt wurden. Außerdem konnte zur Vereinfachung des Verfahrens für die Darstellung der für die Zugangsberechtigung erforderlichen Existenzbedrohung – wie von Ihnen zutreffend aufgegriffen – unter anderem auf Umsatzeinbrüche abgestellt werden, die wiederum wesentlicher Bestandteil der Berechnung des Liquiditätsengpasses sind. Wie Sie Ihrem Antrag auf Soforthilfe entnehmen können, bemaß sich die endgültige Höhe der Soforthilfe immer am tatsächlich vorliegenden Liquiditätsengpass, der alleiniger Förder- und Verwendungszweck der Soforthilfe ist.

Da nun also die Auszahlung der Soforthilfe auf Zukunftsprognosen und geschätzten Angaben basierte, war im Gegenzug von Beginn an vorgesehen und kommuniziert, dass nachträglich sichergestellt werden muss, dass die Anspruchsberechtigung bei Vergleich der tatsächlichen mit der prognostizierten Situation im vollen Umfang bestand, was entlang der bestehenden Regelungen zu prüfen ist. So müssen insbesondere die jeweils getroffenen Annahmen rückblickend mit der tatsächlich eingetretenen Situation verglichen, einzelne angegebene Positionen korrigiert (oder ergänzt) und womöglich vorliegende Überschüsse zurückbezahlt werden. Zwar handelt es sich bei der Soforthilfe um einen „nicht rückzahlbarer Zuschuss“, dieser ist jedoch laut Haushaltsrecht nur dann tatsächlich nicht zurückzubezahlen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung oder Belassung – in diesem Fall insbesondere ein Liquiditätsengpass in (mindestens) der im Antrag angegebenen Höhe – erfüllt sind.

Wir können Ihren Unmut nachvollziehen, falls dieser Sachverhalt in Ihrem Fall zu einer Rückzahlung der Soforthilfe führt. Wir dürfen Ihnen versichern, dass sich das Wirtschaftsministerium im Lichte der späteren Entwicklungen im Frühjahr 2020 für eine im Rahmen des rechtlich Möglichen günstige Ausgestaltung aller Vorgaben eingesetzt hat – insbesondere hinsichtlich der Vorgaben für die Feststellung einer möglichen Überkompensation. Trotz aller Bemühungen konnten dabei jedoch nicht alle Unzulänglichkeiten ausgeräumt werden. Das betrifft bedauerlicherweise unter anderem auch die Eröffnung von Flexibilisierungsmöglichkeiten bei den zu betrachtenden Zeiträumen, wie sie bei den Ergänzungs- und Folgeprogrammen erfreulicherweise geschaffen werden konnten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aus unserer Sicht die mit der Rechtslage gesetzten Grenzen, was weitergehende Flexibilisierungsmöglichkeiten bei der Festlegung des Betrachtungszeitraums anbelangt, als eindeutig angesehen werden.

Gleichwohl möchten wir darauf hinweisen, dass die für die Soforthilfe bestehenden Regelungen sowie unter anderem die Ausgestaltung der Berechnungshilfe dennoch einigen Spielraum bieten. So finden beispielsweise durchaus wirtschaftliche Auswirkungen Berücksichtigung, die sich aus den Corona-Maßnahmen nach dem vollständigen Lockdown ergeben haben. Unter anderem können Investitionen in Hygienemaßnahmen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienten, oder Kosten für beispielsweise betrieblich genutzte Gebrauchshygieneartikel kostenseitig bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses angesetzt werden. Maßgeblich ist außerdem, dass sich Baden-Württemberg als eines der wenigen Bundesländer dazu entschieden hat, über die Konditionen des Bundes hinaus bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses auch Personalkosten sowie einen fiktiven Unternehmerlohn zu berücksichtigen und diese Positionen aus Landesmitteln zu finanzieren.

In diesem Zusammenhang bitten wir um Verständnis, dass die Soforthilfe wie auch alle anderen Corona-Hilfsprogramme rechtlich keine privaten Lebenshaltungskosten abdecken darf. Es handelt sich bei diesen Programmen beihilfenrechtlich betrachtet um einzelbetriebliche Förderprogramme, die ausschließlich für betriebliche Zwecke heranzuziehen sind. Zur finanziellen Sicherung des privaten Lebensunterhalts haben auch Freiberufler/innen, Soloselbständige und Kleinunternehmer/innen Zugang zu den Grundsicherungsleistungen des SGB II, ohne hierfür in jedem Fall ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einstellen zu müssen. Die Handlungsmöglichkeiten des Wirtschaftsministeriums sind diesbezüglich sehr begrenzt.

Um die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen und Selbstständigen zu unterstützen, wurden im Anschluss an die Soforthilfe weitere umfangreiche Hilfsprogramme durch den Bund und das Land bereitgestellt, kontinuierlich erweitert, verlängert und an die jeweils aktuelle Situation angepasst. Zentrales Hilfsprogramm war beziehungsweise ist die Überbrückungshilfe des Bundes, die ab Juni 2020 bis heute zur Verfügung steht. Zutreffend greifen Sie auf, dass sich die pandemische Lage im Winter 2020/21 wieder erheblich zuspitzte und kurzfristige Lockdowns erforderte, wovon nicht zuletzt die Friseurbranche erheblich betroffen war. Gerade für Friseurbetriebe, die die damalige „Dezemberhilfe“ nicht in Anspruch nehmen konnten, war es deshalb essentiell, dass die zu diesem Zeitpunkt eingeführte dritte Phase der Überbrückungshilfe III nicht nur erheblich ausgeweitet, sondern für betroffene Branchen auch rückwirkend für November und Dezember 2020 geöffnet wurde.

Sehr geehrter Herr Hoffmann, für uns steht außer Frage, dass wir die Betriebe auch in den kommenden Monaten abermals konsequent unterstützen müssen. Hierfür stehen uns die bereits bewährten und stetig optimierten Instrumente zur Verfügung. Der Zeitraum bis zum Jahresende 2021 war von der Überbrückungshilfe III Plus, der Neustarthilfe Plus und unseren landesseitigen Ergänzungsprogrammen abgedeckt. Dieses Jahr werden als zentrale Hilfsinstrumente des Bundes die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe 2022 bis Ende März zur Verfügung stehen. Seitens des Landes hat der Ministerrat am 21. Dezember 2021 die landesseitige Umsetzung der Überbrückungshilfe IV, der Neustarthilfe 2022 und der Härtefallhilfen, der landesseitigen Ergänzung der Überbrückungshilfe IV um den fiktiven Unternehmerlohn, der Fortführung des Landesförderprogramms Tilgungszuschuss Corona als Tilgungszuschuss Corona III sowie der Verlängerung der Krisenberatung Corona beschlossen. Damit sind von Seiten der Landesregierung alle Voraussetzungen geschaffen, um den von der Pandemie betroffenen Unternehmern und Selbständigen auch weiterhin helfen zu können.

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass wir die Regelungen in anderen Bundesländern nicht beurteilen können. Es ist das Wesen des Föderalismus, dass andere Bundesländer andere Ausgestaltungen wählen können. Wir sichern Ihnen aber zu, dass es weiterhin unser Ziel ist, bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung und auch bei der Ausgestaltung den Corona-Hilfsprogramme für alle Personen und Unternehmen eine bestmögliche Lösung zu finden.

Wir wünschen Ihrem Betrieb und Ihren Beschäftigten in diesen herausfordernden Zeiten viel Kraft und Durchhaltevermögen, aber auch Zuversicht und natürlich auch Ihnen persönlich alles Gute und Gesundheit.

Mit freundlichen Grüßen

Team Soforthilfe