Das ändert sich auch für Friseure in 2019!

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Drittes Geschlecht, Gutscheine, Mindestlohn, Kindergeld, Rente…Ein neues Jahr steht vor der Tür. Auch in 2019 wird es diverse gesetzliche Änderungen geben, über die auch Friseure informiert sein sollten. Einiges ist erfreulich, anderes nicht nachvollziehbar, wiederum anderes nach Meinung der FMFM-Redaktion völlig überflüssig. Aber bildet euch selbst ein Urteil!

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FMFM hat recherchiert und euch mit Hilfe der Deutschen Handwerkszeitung (www.deutsche-handwerks-zeitung.de) und dem Handwerkmagazin (www.handwerk-magazin.de) die wichtigsten, aber auch kuriosesten gesetzlichen Änderungen ab dem 1. Januar 2019 zusammengestellt, die auch für euch als Friseur bzw. Salonunternehmer interessant sein könnten.

 

Mindestlohn steigt

Das hat sich zwar längst rumgesprochen, aber der Vollständigkeit halber nochmal: Zum 1.Januar 2019 wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro brutto pro Stunde auf 9.19 Euro angehoben. Ab 2020 ist eine weitere Erhöhung auf dann mindestens 9,35 Euro brutto pro Stunde geplant.

Neues Qualifizierungschancengesetz

Ebenso ab 1. Januar 2019 soll das neue Qualifizierungschancengesetz in Kraft treten, bei denen kleine und mittlere Unternehmen laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) besonders gefördert werden sollen. Hier geht es darum, dass Betriebe mehr Zuschüsse für die Fortbildungskosten ihrer Mitarbeiter erhalten sollen.

Arbeitslosenversicherung sinkt!

Laut Bundeskabinett, das bereits im September die Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung auf den Weg gebracht hat, sollen die Beitragszahler im Jahr 2019 um insgesamt 6 Milliarden Euro entlastet werden. Der Beitragssatz soll demnach dauerhaft auf 2,6 Prozent und per Verordnung um weitere 0,1 Prozentpunkte befristet bis zum Jahr 2022 gesenkt werden.

Krankenversicherung: Beiträge sinken!

Die Zusatzbeiträge bei der gesetzlichen Krankenversicherung sollen zum 1. Januar 2019 wieder zu gleichen Anteilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. der Rentenkasse bezahlt werden. Bisher wurden die Zusatzbeiträge für die Krankenkasse von den Versicherten allein bezahlt. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent bleibt nach Angaben von Gesundheitsminister Jens Spahn unverändert. Insgesamt sollen so die Beitragszahler um rund acht Milliarden Euro entlastet werden. Außerdem wird es Änderungen bei der Beitragsbemessung von hauptberuflich Selbstständigen geben. Wie es im Gesetzestext heißt, werden die Mindestbeiträge für Kleinselbstständige halbiert. Ihr monatlicher Mindestbeitrag sinkt ab Anfang 2019 auf 171 Euro.

Pflegeversicherung: Beiträge steigen!

Zu einer Beitragssteigerung um 0,3 Prozent soll es in der Pflegeversicherung kommen, um dem bestehenden Pflegenotstand entgegenzuwirken. Damit müssten Arbeitnehmer mit Kind bald 2,85 Prozent ihres Bruttoeinkommens an die Pflegekasse abgeben. Da die Kosten zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen werden, müssen Angestellte demnach bald 1,425 Prozent statt bisher 1,275 Prozent zahlen.

Rente: Gesetzliche Änderungen in 2019

„Doppelte Haltelinie“: Die sogenannte „doppelte Haltelinie“, soll garantieren, dass das Rentenniveau bis zum Jahr 2025 bei 48 Prozent gehalten wird. Gleichzeitig hat sich die Bundesregierung gesetzlich darauf festgelegt, den Beitragssatz zur Rentenversicherung bis 2025 nicht über 20 Prozent zu erhöhen.

Erwerbsminderungsrente: Die sogenannten Zurechnungszeiten sollen weiter ausgedehnt werden. Wenn jemand einen neuen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente stellt, soll dieser rentenrechtlich so behandelt werden, als hätte er bis zum eigentlichen Renteneintrittsalter gearbeitet. Die Zurechnungszeiten werden also angehoben und die Rente wird so berechnet,als hätten die Erwerbsminderungsrentner bis zu einem Alter von 65 Jahren und acht Monaten gearbeitet. Danach wird die Zurechnungszeit in weiteren Monatsschritten entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das Alter 67 angehoben.

Mütterrente: Alle Mütter mit Kindern, die vor 1992 geboren sind, erhalten zusätzliche Rentenansprüche und bekommen ab 2019 einen halben Rentenpunkt mehr anerkannt. Damit erhalten sie 2,5 Rentenpunkte und genauso 2,5 Jahre Erziehungszeit anerkannt. Müttern, deren Kinder nach 1992 geboren sind, werden drei Jahre angerechnet.

Geringfügig Beschäftigte: Das Rentenpaket sieht auch Erleichterungen für Geringverdiener vor. Der sogenannte Übergangsbereich zwischen einem Minijob und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird ausgeweitet. Midijobber dürfen dann zwischen 450 Euro und 1.300 Euro (bisher 850 Euro) verdienen und zahlen dabei reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Für Minijobber gelten ab dem 1. Januar 2019 wieder die Zeitgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen wie vor dem Jahr 2015. Wer innerhalb der Zeitgrenzen bleibt, übt einen Minijob aus, der vollständig beitragsfrei ist – auch für den Arbeitgeber. Der Verdienst spielt nach Angaben der Rentenversicherung Bund keine Rolle.

Kindergeld steigt

Die Familien sollen ab 2019 stärker entlastet und an den hohen Steuereinnahmen der guten Konjunktur teilhaben. Dafür hat die Bundesregierung das Familienentlastungsgesetz verabschiedet. Demnach soll ab 1. Juli 2019 das Kindergeld wie folgt steigen:

bis 30. Juni 2019  Erstes Kind: 194 Euro Zweites Kind: 194 Euro Drittes Kind: 200 Euro Jedes weitere Kind: 225 Euro

ab 1. Juli 2019 Erstes Kind: 204 Euro Zweites Kind: 204 Euro Drittes Kind: 210 Euro Jedes weitere Kind: 235 Euro

Kinderfreibetrag wird erhöht

Neben der Erhöhung des Kindergelds soll auch der steuerliche Kinderfreibetrag erhöht werden. Er steigt in zwei gleichen Teilen zum 1. Januar 2019 und zum 1. Januar 2020 um jeweils 192 Euro. So erhöht er sich im Jahr 2019 von 7.428 Euro auf 7.620 Euro und im Jahr 2020 dann weiter auf 7.812 Euro.

Grundfreibetrag wird erhöht

Als weiteren Schritt hat die Bundesregierung beschlossen; den Grundfreibetrag im Jahr 2019 auf 9.168 Euro und 2020 auf 9.408 Euro anzuheben. Derzeit liegt der Grundfreibetrag bei 9.000 Euro. Auf diesen Teil des Einkommens muss keine Einkommensteuer gezahlt werden.

Energieausweise müssen erneuert werden

Bereits seit 2008 benötigen Gebäude, die vor 1966 gebaut wurden, einen Energieausweis, wenn sie verkauft, vermietet oder verpachtet werden. Für alle Gebäude, die nach 1966 gebaut wurden; gilt die Pflicht seit 2009. In beiden Fällen sind die Belege für den Energieverbrauch der Häuser zehn Jahre gültig. Das bedeutet aber auch, dass die ersten Energieausweise, die für Bestandsgebäude gelten, in diesem Jahre – ganz genau seit Juli 2018 – ihre Gültigkeit verlieren. 2019 folgt die zweite Welle, wenn die Ausweise für die „jüngeren“ Gebäude nicht mehr gelten. Sie alle müssen erneuert werden. Wenn die entsprechenden Immobilien verkauft, vermietet oder verpachtet werden, haben Käufer, Mieter und Pächter einen Anspruch darauf, über den Energieausweis Informationen über den Energieverbrauch und den energetischen Zustand des Gebäudes zu bekommen. Das gilt auch bei Nicht-Wohngebäuden.

Brückentage 2019

So nutzt ihr Feiertage für euren Urlaub! 80 Tage Urlaub statt 34? Wer hätte das nicht gerne! Nicht jeder hat so viele Urlaubstage zur Verfügung. Doch wer seine Urlaubtage geschickt legt, hat mehr von seinem Urlaub – dank Brückentagen. Wie ihr das Maximum aus eurem Urlaub herausholt, lest ihr hier.

Günstigere Telefonate in der EU

Nach dem Ende der Roaming-Gebühren sollen auch die Kosten für ein Telefonat in der EU weiter sinken. Wenn es nach der EU geht, sollen Telefongespräche ab Mai 2019 nicht mehr als 19 Cent pro Minute kosten dürfen. Für SMS an ausländische Nummern sollen maximal sechs Cent fällig werden.

Gutscheine und Umsatzsteuer

Ist ein Unternehmer in den Vertrieb von Gutscheinen eingeschaltet und vertreibt dieser seine Gutscheine in eigenem Namen, ist ab dem 01.01.2019 zu prüfen, ob es sich hier um Einzweck-Gutscheine oder Mehrzweck-Gutscheine handelt. Bei Einzweckgutscheinen steht fest, wo und wofür der Gutschein genau genutzt wird und somit auch die Höhe der Umsatzsteuer. Der Verkauf eines Einzweckgutscheins unterliegt daher der Umsatzbesteuerung. Bei Mehrzweckgutscheinen unterliegt erst die tatsächliche Lieferung oder die Ausführung der Leistung der Umsatzsteuer.

Drittes Geschlecht

Zum Jahresbeginn erhalten Intersexuelle ein eigenes Geschlecht im Personenstandsregister. Vor allem bei Stellenausschreibungen kann diese Neuerung eine wichtige Rolle spielen. Wer z. B. einen Friseur (m/w) sucht, der sucht künftig einen Friseur (m/w/d) – das d steht für divers. Ein kleines i für intersexuell ist zwar auch erlaubt, aber eher weniger üblich. „Verstöße werden mit einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sanktioniert und können den Arbeitgeber bis zu drei Monatsgehälter kosten“, zitiert das Handwerkmagazin Ecovis-Arbeitsrechtsexperte Thorsten Walther, der zahlreiche mittelständische Firmenchefs berät. Die falsche Anrede eines Mitarbeiters im laufenden Arbeitsverhältnis könne ebenfalls eine Entschädigungspflicht auslösen.