Corona: Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen!

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Nach der Soforthilfe kommt die Überbrückungshilfe
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Nach der Soforthilfe kommt die Überbrückungshilfe

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Der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks leitete heute ein Schreiben des Bundesfinanzministers Olaf Scholz und Peter Altmaier, Bundesminister für Wirtschaft und Energie, an die Fachpresse weiter mit der Ankündigung, dass die Große Koalition unter dem Begriff „Überbrückungshilfe“ ingesamt nochmals 25 Mrd. Euro bereitstellt, um gezielt den Unternehmen zu helfen, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der gesundheitspolitisch notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie weitgehend oder vollständig schließen mussten.

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Wer hat Anspruch auf Überbrückungshilfe? Mit dem neuen Programm können Unternehmen für die Monate Juni bis August 2020 einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten erhalten, wenn ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Junge Unternehmen, die erst nach April 2019 gegründet wurden, können spätere Vergleichszahlen (November und Dezember 2019) vorlegen. Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

Laufzeit Das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020. Ein Zuschuss ist maximal über drei Monate möglich.

Müssen die Zuschüsse zurückgezahlt werden? Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder Insolvenz angemeldet haben, ist ausgeschlossen. Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60% des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.

Überbrückungshilfe und Steuern Die als Überbrückungshilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

Antrags- und Auszahlungsfristen Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.

Wie hoch ist die Förderung? Die Förderung beträgt bis zu 150.000 Euro für drei Monate. Die Bemessung der konkreten Zuschusshöhe orientiert sich an der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den Monaten Juni bis August 2020. Es gilt der Grundsatz: Je größer der Umsatzeinbruch, desto höher der Zuschuss. Für kleine Unternehmen mit bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten gelten die Höchstbeträge, die sie bereits von der „Soforthilfe“ kennen (9.000 bzw. 15.000 Euro). Bei Kleinunternehmen, die mit besonders hohen Fixkosten belastet sind, können diese Höchstbeträge aber auch überschritten werden.

Förderfähige Kosten 1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig. 2. Weitere Mietkosten 3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen 4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten 5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV 6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen 7. Grundsteuern  8. Betriebliche Lizenzgebühren 9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben 10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen 11. Kosten für Auszubildende 12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.

So stelle ich einen Antrag auf Überbrückungshilfe  Betriebe und Unternehmen sollten die Unterstützung rasch in Anspruch nehmen. Programmstart ist der 1. Juli 2020. Das Antragsverfahren wird digital und unbürokratisch durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt.

Ausführliche Informationen zur Überbrückungshilfe gibt es in diesem Eckpunktepapier