Herr Scherrer, gilt die Regelung, auch bei geschlossenen Salons weiter ausbilden zu dürfen, bundesweit?
Bernd Scherrer: Der Regelung liegt das Berufsbildungsgesetz zugrunde, das als Bundesgesetz bundesweit gilt.
Wie viele Personen dürfen sich in der jetzigen Phase maximal in einer Ausbildungssituation im Salon aufhalten?
B.S.: Die Zahl der Personen wird ganz automatisch durch die Einhaltung der Hygienestandards begrenzt.
Welche konkreten Auflagen (Sicherheit/Hygiene) haben Ausbilder und Auszubildende in der Ausbildungssituation im Salon denn zu berücksichtigen?
B.S.: Es sind insbesondere die Abstandsregelungen von mindestens 1,5 Metern, möglichst 2 Metern zwischen den Personen einzuhalten. Die Friseurtätigkeit ist speziell untersagt, da sie unter Einhaltung dieses Abstands nicht auszuüben ist. Daher dürfen die praktischen Ausbildungsinhalte nur an sogenannten Übungsköpfen vermittelt werden.
Warum sind die öffentlichen Behörden darüber nicht informiert, dass in geschlossenen Salons ausgebildet werden darf?
B.S.: Wir veröffentlichen regelmäßig eine Liste zur Auslegung der Corona-Verordnung im Internet. Diese Liste dient den Vollzugsbehörden zur Orientierung. Sie wird ständig aktualisiert, je nach neu aufkommenden Fragestellungen. Die Frage der Zulässigkeit von Ausbildungsmaßnahmen in geschlossenen Einrichtungen (hier: Friseursalons) kam erstmals auf. Bei der nächsten Aktualisierung der Liste wird der Sachverhalt aufgenommen.
Welche weiteren Aktivitäten dürfen in den festgesetzten Schließungszeiten im Salon stattfinden (Teambesprechungen? Putzaktivitäten? Regale auffüllen etc.?)
B.S.: Die Schließung einer Einrichtung (hier: Friseursalon) bedeutet nicht, dass Inhaber oder Mitarbeiter diese Einrichtung nicht mehr betreten dürfen. Es sind alle von Ihnen aufgeführten Tätigkeiten erlaubt, soweit dies unter Einhaltung der Hygienevorschriften möglich ist.
Herr Scherrer, vielen Dank für Ihre Antworten!