- Ukrainische Flüchtlinge haben direkten Zugang zum deutschen Arbeits- und Ausbildungsmarkt. Bereits Anfang März hatte die Europäische Union die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie aktiviert. Heißt, dass EU-Mitgliedsstaaten Flüchtlingen sofortigen humanitären Schutz für zunächst ein Jahr, verlängerbar auf bis zu maximal 3 Jahren gewähren können.
- Flüchtlinge aus der Ukraine sind quasi den EU-Bürgern gleichgestellt und können grundsätzlich beschäftigt werden. Voraussetzung ist allerdings eine Statusbestätigung als Geflüchtete*r durch die jeweilige Auslandsbehörde vor Ort. Arbeitgeber*innen wenden sich dafür am besten an die örtliche Arbeitsagentur. Ein gesicherter Anstellungsvertrag ist dann bis 12 Monate möglich mit Aussicht auf Verlängerung.
- Ukrainische Mitarbeiter*innen müssen entsprechend vergleichbaren deutschen Mitarbeitenden entlohnt werden.
- Vorsicht bei Asylanträgen! Ukranische Staatsangehörige, die sich in Deutschland befinden, könnten grundsätzlich auch einen Asylantrag stellen. Hier wäre allerdings der Arbeitsmarktzugang in den ersten drei Monaten in Deutschland (wenn sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen: 9 Monate nach Stellung des Asylantrags) beschränkt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) würde im Rahmen des regulären Asylverfahren eine Einzelfallprüfung vornehmen und klären, ob die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung vorliegen. Zuschüsse Aufgrund des Rechtsstatus greifen auch die Hilfen aus dem SGB III, also zum Beispiel Eingliederungszuschüsse und Gelder zur Ausbildungsförderung. Ansprechpartner ist, wie in solchen Fällen auch, die Arbeitsagentur vor Ort.
Quelle: Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks