75%-ige Turboabschreibung: So spart Ihr beim E-Auto

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Foto: Unsplash / Zapotec
Richtig sparen mit dem E-Auto - so gehts!
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Richtig sparen mit dem E-Auto - so gehts!

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Die Bundesregierung macht den Kauf von Elektroautos für Betriebe attraktiver. Seit dem 19. Juli 2025 ist das neue steuerliche Investitionssofortprogramm in Kraft – mit rückwirkender Gültigkeit ab dem 01. Juli. Es beinhaltet großzügige Abschreibungsmöglichkeiten und erleichtert die Privatnutzung betrieblicher E-Fahrzeuge durch günstigere steuerliche Regelungen. Gisela Hafner von Schaefer Consulting über die neuen Regelungen.

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Die Turboabschreibung für E-Fahrzeuge kann für Investitionen zwischen dem 01. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 gewählt werden.

WAHLRECHT ZWISCHEN DREI ABSCHREIBUNGSMETHODEN:

Betriebe, die planen, ein Elektrofahrzeug anzuschaffen, haben bei der sechsjährigen Nutzungsdauer die Wahl zwischen drei verschiedenen Abschreibungsmethoden:

  • Lineare Abschreibung

(Kaufpreis ÷ Nutzungsdauer 6 Jahre = Abschreibungsbetrag)

  • Degressive Abschreibung

(linearer Abschreibungssatz x 3, maximal aber 30%; Kaufpreis bzw. Restwert x degressiver Abschreibungssatz = Abschreibungsbetrag)

  • Turboabschreibung für E-Fahrzeuge: Gestaffelte Abschreibung

(Abschreibung im Erstjahr bis zu 75 %)

DIE NEUE TURBOABSCHREIBUNG IM DETAIL

Das Herzstück der Reform ist die besonders schnelle Abschreibung für Elektro-Firmenwagen nach § 7 Abs. 2a EStG. Diese gestaffelte Abschreibung funktioniert folgendermaßen:

  • Jahr der Anschaffung: 75 % der Anschaffungskosten
  • Zweites Jahr: 10 %
  • Drittes und viertes Jahr: jeweils 5 %
  • Fünftes Jahr: 3 %
  • Sechstes Jahr: 2 %

WICHTIGER HINWEIS: Die Turboabschreibung schließt sich mit der 40-prozentigen Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG aus – Betriebe müssen sich für eine Variante entscheiden.

KAUF WÄHREND DES JAHRES: KEINE KÜRZUNG DER JAHRESABSCHREIBUNG

Anders als bei der linearen und der degressiven Abschreibung gilt bei der Turboabschreibung für E-Fahrzeuge die streng zeitanteilige Ermittlung der Abschreibung im Jahr des Kaufs nicht.

GÜNSTIGERE PRIVATNUTZUNG BEI E-FAHRZEUGEN

Neben der attraktiven Abschreibung profitieren Unternehmer auch bei der Versteuerung der Privatnutzung. Die Bagatellgrenze wurde von 70.000 auf 100.000 Euro Bruttolistenpreis angehoben.

KONKRET BEDEUTET DAS:

  • Bei der 1-Prozent-Regelung wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt.
  • Beim Fahrtenbuch fließen Leasing- oder Abschreibungskosten nur zu einem Viertel in die Gesamtkosten ein.

Diese Vergünstigung gilt für alle E-Firmenwagen, die ab dem 01. Juli 2025 angeschafft werden.

FAZIT: Lohnenswerte Investition mit Zeitdruck!

Die neuen Regelungen machen E-Firmenwagen steuerlich deutlich attraktiver. Allerdings sollten Betriebe nicht zu lange zögern: Die Vergünstigungen gelten nur für Anschaffungen bis Ende 2027. Wer von der Turboabschreibung profitieren möchte, sollte seine  Investitionsentscheidung daher zeitnah treffen.

Quelle: DHZ